„Nichts über uns ohne uns!“ – ISL kommentiert Ausführungen des UN-Fachausschusses zum Thema Partizipation

 

Der Entwurf eines neuen General Comment (GC) zum Thema Partizipation des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen lässt die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. – ISL hoffen, dass das Partizipationsgebot der BRK künftig ernster genommen und systematisch umgesetzt wird. Die ISL hat diese Woche fristgerecht ihre Kommentare zu dem Entwurf eingereicht.

Positiv im GC anzumerken sind laut ISL die Definition und besondere Wertschätzung von Selbstvertretungsorganisationen (DPOs) sowie die Unterscheidung zwischen DPOs einerseits und sonstigen zivilgesellschaftlichen Organisationen andererseits. „In diesem Entwurf des General Comment werden die Selbstvertretungsorganisationen als originäre Ansprechstellen für die Partizipation genannt und ihnen wird mehr Bedeutung beigemessen als anderen zivilgesellschaftliche Organisationen,“ hebt Dr. Sigrid Arnade, ISL-Geschäftsführerin hervor.

Zudem werden die Bedingungen für eine gute Partizipation formuliert, die eine Scheinbeteiligung verhindern sollen, wie sie bislang in Deutschland weitgehend praktiziert wird. Dazu kritisiert Arnade: „Oftmals erhalten wir Fristen von nur wenigen Tagen, um umfangreiche Gesetzes- oder Verordnungstexte durchzuarbeiten und fachlich kompetent zu kommentieren. Erschwerend kommt hinzu, dass diese anspruchsvolle Arbeit häufig von Ehrenamtlichen geleistet wird.“

Des Weiteren gefällt der ISL die Idee der Nichtigkeitserklärung beziehungsweise der Annullierung von Entscheidungen, wenn diese unter Verletzung des Partizipationsgebots in Artikel 4.3 der Konvention zustande gekommen sind (Entwurf Nr. 48). „Mit diesem Instrument könnten Entscheidungen von Selbstvertretungsorganisationen angefochten werden, wenn keine akzeptable Beteiligung stattgefunden hat,“ betont Arnade.

Einige Punkte sieht die ISL jedoch kritisch. „Wir vermissen Ausführungen zu dem ausgewiesenen Partizipationsgebot bei der Erstellung von Berichten der Vertragsstaaten an den UN-Fachausschuss, so wie es in Artikel 35, Absatz 4 der BRK ausgeführt wird. Dieser Verpflichtung ist Deutschland nämlich nicht nachgekommen,“ merkt Arnade an.

Außerdem vermisst die ISL konkretere Ausführungen zum Wahlrecht bei den Erläuterungen zum Art. 29 BRK (Partizipation am politischen und öffentlichen Leben). „Hier empfehlen wir eine Klarstellung, dass auch allen behinderten Menschen das aktive und passive Wahlrecht ermöglicht werden muss,“ erläutert die Geschäftsführerin.

Unter Kapitel V „Implementierung auf nationaler Ebene“ spricht sich die ISL des Weiteren dafür aus, in enger Abstimmung mit Selbstvertretungsorganisationen verifizierbare Indikatoren (überprüfbare Sachverhalte) für eine gute Beteiligung sowie konkrete Fristen und Verantwortlichkeiten für die Durchführung und Überwachung festzulegen.

„Die BRK wurde unter dem Motto ´Nichts über uns ohne uns!´ verhandelt,“ weiß Arnade. „Dieses Prinzip spielt also auch bei der Umsetzung eine entscheidende Rolle.“

 

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