Wahlrecht ist Menschenrecht

Statement des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, Jürgen Dusel, anlässlich der Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen in Brandenburg

In seiner Sitzung am 27. Juni 2018 hat der Landtag in Brandenburg die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse für Menschen, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist, sowie für schuldunfähige Straftäter, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, aus dem Landes- und dem Kommunalwahlgesetz gestrichen.

Jürgen Dusel begrüßt diesen Schritt und fordert vor diesem Hintergrund erneut, nun auch das Wahlrecht für die Bundestags- und Europawahlen zügig zu reformieren – so wie im Koalitionsvertrag angekündigt.

„Die bundesweit über 80.000 betroffenen Menschen sind nach wie vor Bittsteller, wenn es um die politische Teilhabe auf Bundesebene und damit um die Mitbestimmung in ihren eigenen Angelegenheiten geht. Das darf nicht sein, denn das Wahlrecht ist ein Menschenrecht. Deutschland ist mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention eine klare Verpflichtung eingegangen“, so Dusel. „Nun haben wir die unverständliche Situation, dass Menschen mit Behinderungen in einzelnen Bundesländern zwar bei den Kommunal- und Landtagswahlen 2019 mitbestimmen dürfen, bislang aber nicht bei den ebenfalls anstehenden Europawahlen. Ich appelliere an die Abgeordneten des Bundestags, sich dieses Themas noch in diesem Jahr – rechtzeitig vor den Europawahlen – anzunehmen. Inklusion und demokratische Teilhabe gehören zusammen, sie sind zwei Seiten einer Medaille, so Dusel“.

Hintergrund: Laut § 13 Bundeswahlgesetz und § 6a Europawahlgesetz ist derjenige vom Wahlrecht ausgeschlossen, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, sondern der sich in „dauerhafter Vollbetreuung“ befindet. Darüber hinaus sind Menschen ausgeschlossen, die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Problematisch ist vor allem, dass die Betreuerbestellung in allen Angelegenheiten keine Aussagen zur Intensität des Unterstützungsbedarfs oder über die Fähigkeit zur Ausübung des Wahlrechts trifft.

Neben Brandenburg können diese beiden Personengruppen noch in vier weiteren Bundesländern – Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – ihr Wahlrecht bei den nächsten Landtags- und Kommunalwahlen wahrnehmen.

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