Schlichtungsstelle BGG legt dritten Jahresbericht vor
BBZ/PM Die Schlichtungsstelle hat nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) – kurz Schlichtungsstelle BGG – ihren dritten Jahresbericht für 2019 vorgelegt. Ergebnis: Schlichtungsstelle ist fest etabliert. Schlichtungen auf Augenhöhe ersetzen langwierige Gerichtsverfahren.
Angesiedelt ist die Schlichtungsstelle BGG beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel. Sie hilft seit 2016 dabei, Konflikte zwischen Menschen mit Behinderungen und Bundesbehörden zu lösen, wenn es um das Recht auf Barrierefreiheit und Gleichbehandlung geht. „Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Barrierefreiheit und Zugänglichkeit. Dieses Recht jedoch im Alltag auch wirklich zu bekommen, das ist oftmals nicht so leicht – auch wenn öffentliche Verwaltungen dazu verpflichtet sind. So ist der herkömmliche Rechtsweg meist mit hohem zeitlichen und finanziellem Aufwand verbunden.
Das Schlichtungsverfahren stellt deshalb eine Alternative dar, um schnell gute Lösungen zu finden“, so Dusel. „Gerade im Zuge der Corona-Krise hat sich gezeigt, dass es beispielsweise im Bereich der barrierefreien Kommunikation noch viele Defizite gibt. Teilweise konnte die Schlichtungsstelle hier vermitteln. Ich fordere die öffentlichen Verwaltungen jedoch auf, ihre Verpflichtung aus dem BGG ernst zu nehmen und die Bemühungen zu umfassender Barrierefreiheit deutlich zu verstärken. Aber auch im privaten Sektor muss deutlich mehr in puncto Barrierefreiheit geschehen“, so Jürgen Dusel.
Zahlreiche Einigungen
Der für den Berichtszeitraum 2019 veröffentlichte Tätigkeitsbericht zeigt, dass sich die Schlichtungsstelle fest etabliert hat. Sie wurde 2019 177 Mal in Anspruch genommen. In der überwiegenden Zahl der Verfahren konnte eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden. In Fällen, in denen keine Einigung erzielt werden konnte, hilft nach einer Novellierung im Jahr 2018 übrigens die aufschiebende Wirkung eines Schlichtungsverfahrens: Das heißt, wenn es bei einem Streitfall zum Beispiel um ein Verwaltungsverfahren geht, beginnt die Widerspruchs- oder Klagefrist erst mit der Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Getreu dem Motto „Schlichter statt Richter“ besteht so die Möglichkeit, ohne Risiko für die Antragsteller auf außergerichtlichem Wege zu einer Einigung in ihrem Sinne zu kommen. Seit ihrem Bestehen wurden bereits über 500 Anträge auf Schlichtung gestellt.