4. Stufe der Ausgleichsabgabe muss kommen

BBZ/DP Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, fünf Prozent ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Rund ein Viertel aller beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber, in der Summe über 44.000 Unternehmen in Deutschland, beschäftigen jedoch keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung. 

Um die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen weiter zu stärken und die Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, ist als Anreizwirkung die Einführung  einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe erforderlich. Die Regierungsparteien hatten sich bereits im Koalitionsvertrag auf eine vierte Staffel verständigt. Sie muss zeitnah umgesetzt werden. 

Bedeutung der Ausgleichsabgabe stärken 

Unternehmen können die Ausgleichsabgabe als Betriebsausgabe in voller Höhe absetzen. Dies ist kontraproduktiv, denn dadurch wird die Antriebsfunktion der Ausgleichsabgabe, nämlich Menschen mit Behinderungen einzustellen, unterlaufen. Der Inklusionsbeirat fordert deshalb, die steuerliche Absetzbarkeit der Ausgleichsabgabe als Betriebsausgabe künftig abzuschaffen. 

Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe nur noch zur Unterstützung und Förderung der Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwenden. Dieses Vorhaben wird auch vom Inklusionsbeirat gestützt, denn die Beschäftigung und die Übergänge in den ersten Arbeitsmarkt müssen stärker gefördert werden. Im Zeitalter eines politisch gewollten und geförderten inklusiven Arbeitsmarktes müssen die Mittel auch genau dort ankommen.

Die Verwendung der Mittel zur Förderung von Wohnstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sollte daher aus der SchwbAV gestrichen werden. Darüber hinaus fordert der Inklusionsbeirat, dass die Höhe der Ausgleichsabgabe durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nicht mehr gemindert werden darf, sondern dennoch in voller Höhe zu entrichten ist. 

Info: Staatliche Koordinierungsstelle und Inklusionsbeirat 

Die staatliche Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN – Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bindet Menschen mit Behinderungen und Vertreter*innen der Zivilgesellschaft in die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland ein. Die Koordinierungsstelle ist somit die Schnittstelle zwischen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Ebene. Sie ist mit bundesweit agierenden Verbänden von Menschen mit Behinderungen besetzt. Zentrales Gremium ist der Inklusionsbeirat.

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