Mehr Einsatz für Inklusion und Selbstbestimmung gefordert
Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisierte bereits im Dezember 2023 die halbherzige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Kurzform UN-BRK) in Deutschland. Es fordert Bund, Länder und Kommunen auf, sich entschlossener als bislang für die Inklusion und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen einzusetzen.
Per Pressemeldung im Januar nahm das Institut die Landespolitik Berlins kritisch unter die Lupe. Sie sieht Anpassungsbedarf des Berliner Rechts an die UN-BRK. Aktuell wird das Landesrecht den Anforderungen der UN-BRK kaum gerecht. Ein Beispiel ist, dass im Berliner Schulgesetz kein vorbehaltloses Recht auf schulische Inklusion verankert ist, was Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen der Zugang zu regulären Schulen erschwert. Zudem enthält das Schulgesetz eine Regelung, die das Ruhen der Schulbesuchspflicht für bis zu drei Monate ermöglicht. Dies greift in das Recht der betroffenen Kinder auf Bildung gemäß der UN-BRK ein. Auch die Berliner Bauordnung (BauO Bln) zeigt große Defizite.
Dass zum Beispiel Aufstockungen um bis zu zwei Geschosse keine Verpflichtung zum Einbau von Aufzügen nach sich ziehen, führt zu einer unsachgemäßen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, die derartige Aufbauten so nicht nutzen können. Außerdem existiert bisher keine bedarfsgerechte Quote für den Bau von Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sind.
Berlin hält sich bisher weder an die in der UN-BRK enthaltenen Vorgaben zur Normenprüfung noch an die Regelungen des LGBG. Zwar waren bereits in den Jahren 2013/14 Schritte eingeleitet worden, um einige ausgewählte Gesetze und Verordnungen des Berliner Landesrechts im Hinblick auf die Umsetzung der UN-BRK zu überprüfen. Bei diesen ersten Schritten blieb es; eine erneute Prüfung des bestehenden Berliner Landesrechts hat bisher nicht stattgefunden. Auch künftiges Recht wird in Berlin derzeit nicht umfassend auf seine Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft.
Der Fragenkatalog der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO II) mit fünf Fragen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen mit Behinderungen wird den Anforderungen an eine in der Konvention und im LGBG verpflichtend verankerte Normenprüfung nur teilweise gerecht.
Auch im Land Berlin sollte für die Überprüfung von bestehendem sowie künftigem Recht die Verwendung eines Normenprüfrasters, wie es bereits in Sachsen-Anhalt oder Hessen zur Anwendung kommt, verpflichtend vorgeschrieben sein.