Schutz vor Diskriminierung muss sichergestellt werden

In Krisenzeiten, in denen Ressourcen knapp werden können, spitzt sich die Frage nach einem diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung zu. Die Zuteilung überlebenswichtiger Maßnahmen ist eine bioethische Frage, die untrennbar mit fundamentalen verfassungs- und menschenrechtlichen Wertentscheidungen verbunden ist. 

Sie berührt die Kernbereiche der Menschenwürde und Gleichbehandlung. Im Kern geht es darum, nach welchen Kriterien in Situationen dramatischer Knappheit entschieden wird. Für die Betroffenen geht es um die Frage des (Über-)Lebens. Diese Frage über Leben und Tod muss bundeseinheitlich beantwortet werden und sollte deshalb vorzugsweise durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden. Von Bundesland zu Bundesland abweichende Regelungen sind bei dieser normativ-ethischen Grundsatzfrage nicht hinnehmbar, so das Deutsche Institut für Menschenrechte.

Schutzlücke muss schnell geschlossen werden

Ende 2022 hatte der Bundestag § 5c im Infektionsschutzgesetz verabschiedet, wie knappe intensivmedizinische Ressourcen zugeteilt werden sollen. Im September 2025 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung aus formalen Gründen jedoch für nichtig. Nach seiner Auffassung fehlte dem Bund die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Dadurch ist eine rechtliche Schutzlücke entstanden, die insbesondere für Menschen mit Behinderungen erhebliche Unsicherheit bedeutet. Um für alle Menschen die gleiche Sicherheit vor Benachteiligung in Triage-Situationen zu schaffen, braucht es schnell gesetzliche Vorgaben, die Diskriminierungen wirksam verhindern.

Deutschland ist als Vertragsstaat der UN-BRK verpflichtet, diskriminierungsfreie Allokationsentscheidungen – also Entscheidungen über die Zuweisung knapper Ressourcen – gesamtstaatlich abzusichern. Regionale Regelungen, die hinter dem Diskriminierungsverbot der UN-BRK zurückbleiben, wären mit diesen Verpflichtungen nicht vereinbar.

Vor diesem Hintergrund ist eine Grundgesetzänderung notwendig, die dem Bundesgesetzgeber die Befugnis gibt, eine neue Allokationsregelung zu verabschieden. Ergänzend sollten weitere bundesrechtliche Vorkehrungen sicherstellen, dass die Allokationsregel diskriminierungsfrei angewendet wird. Dies ist auch dann von zentraler Bedeutung, wenn eine Grundgesetzänderung nicht die nötige Mehrheit findet und sich die Bundesländer in der Folge entscheiden sollten, das Allokationskriterium landesgesetzlich zu regeln. Auch eine koordinierte Neuregelung durch die Länder sollte bundeseinheitlich sein, so das Institut.

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