Berlin stellt das BTHG scharf

Das Bundesteilhabegesetz (Kurzform BTHG)  soll mit seinen umfangreichen Rechtsänderungen dazu beitragen, Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Das Gesetzt beinhaltet vier Stufen. Die nächste und dritte Stufe tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 

Wesentlicher Bestandteil der 3. Reformstufe ist die Einführung des SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht).  Zudem werden Verbesserungen in der Vermögensheranziehung rechtskräftig. So steigt der Vermögensfreibetrag auf 50.000 Euro. Aber auch das Partnereinkommen und das Partnervermögen werden dann nicht mehr herangezogen. Um das BTHG umzusetzen, hat das Berliner Abgeordnetenhaus am 25. September 2019 das Gesetz zur Umsetzung des BTHG verabschiedet  und damit festgelegt, wie der Träger der Eingliederungshilfe in Berlin zukünftig organisiert sein soll.

Was wird kommen?

Leider wurden dabei nicht alle Reformideen, wie es das BTHG vorsieht, umgesetzt. Statt einem Teilhabeamt wird es 25 Anlaufstellen geben. Der Vorschlag, mit dem die Sozialsenatorin Elke Breitenbach (Die Linke) ins Rennen ging, waren vier „Häuser der Teilhabe“. Dies wurde von den Bezirksbürgermeistern und Bezirksbürgermeisterinnen gekippt. Auch die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie, Sandra Scheeres (SPD), wollte nichts ändern. Daher wird es 12 bezirkliche Anlaufstellen bei den bezirklichen Sozialämtern und 12 bei den bezirklichen Jugendämter geben. Zudem wird es eine Anlaufstelle (u.a. für persönliche
Assistenz) im Landesamt für Gesundheit und Soziales geben. Ob es bei dieser Aufteilung Leistungen wie aus einer Hand geben wird, bleibt zu bezweifeln.

Richtiggehend scharf gestellt, wurde die 3. Reformstufe jüngst durch die Erarbeitung der Ausführungsvorschrift Eingliederungshilfe (AV EH). Der Arbeitsentwurf wurde mittels einer Diskussionsveranstaltung mit Vertretern von Menschen mit Behinderung und Wohlfahrtverbänden (u.a. Paritätischer Wohlfahrtsverband, Diakonie) diskutiert. In dem Arbeitsentwurf wurden die Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB®) ausreichend berücksichtigt. 

Manko: Der EUTB® wird in dem Entwurf quasi ein neuer Aufgabenbereich zugesprochen. Etwa die Begleitung der Antragsteller bzw. Antragstellerinnen zu den Teilhabekonferenzen. Per se war dies mit der Einrichtung der EUTB wohl nicht angedacht gewesen. Zudem gibt es für diesen neu zugedachten Arbeitsbereich, zu wenig EUTB-Berater und Beraterinnen. Die finale Version der Ausführungsvorschrift ist bis jetzt aber noch nicht bekannt.
Man darf auf 2020 gespannt sein.

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