BTHG und seine Folgen
Das Bundesteilhabegesetz, seine Entstehung bis hin zur Umsetzung, begleitet die Berliner Behindertenzeitung seit Jahren sehr engmaschig. Nunmehr zeigen wir auf, was dieses Jahr besonders wichtig ist.
Das Bundesteilhabegesetz (Kurzform BTHG) wurde am 23. Dezember 2016 erlassen. Das BTHG ist ein Änderungsgesetz, durch welches das Sozialgesetzbuch (SGB) IX „Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderung“ vollständig neu gefasst wird und zahlreiche weitere Gesetze geändert werden. Das Gesetz trat in mehreren Schritten ab 1. Januar 2017 in Kraft. Das Gesetz versucht nunmehr den Mensch mit Behinderung in den Mittelpunkt des Geschehens zu rücken. Das führt zu weit reichenden Änderungen in der Eingliederungshilfe und an der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege. Für Menschen mit Behinderung und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bringt es einen Paradigmenwechsel dergestalt, dass die heutige Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären oder stationären Leistungen aufgehoben wird. Die Umsetzung des BTHG sah mehrere Stufen der Umsetzungen vor. Die dritte Stufe trat am 01. Januar 2020 in Kraft und sieht wesentliche Änderungen vor. Diese stellen wir hier vor.
Das Bundesteilhabegesetz hat das Ziel, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung zu verbessern und die UN-Behindertenrechtskonvention auch in Deutschland umzusetzen. Paradox an der Umsetzung ist jedoch die Tatsache, dass damit einhergehend keine neue Ausgabendynamik entstehen soll. Kritiker, dazu gehören der sowohl der Berliner Behindertenverband als auch unsere Dachverbände „Interessensvertretung Selbstbestimmt Leben und der Paritätische Wahlfahrtsverband zu Recht, dass trotz der geplanten Entlastung der Kommunen die Änderungen im Zuge der Reform der „Eingliederungshilfe“ unter der Vorgabe der Kostenneutralität stünden. „Kosteneinsparungen und die Verwertbarkeit von Arbeitsleistung stehen im Vordergrund, nicht aber die Selbstbestimmung und Bürgerrechte von Menschen mit Behinderung. Insofern bleibt zu konstatieren, dass in erster Linie ein Kostenbegrenzungsgesetz und weniger ein Inklusionsgesetz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention auf den Weg gebracht wurde“, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.[54] Der Vorwurf der „Unterfinanzierung“ der Reform wurde interessanterweise auch im Bundesrat erhoben.
Einkommen und Vermögen
Es gab viel Kritik am BTHG, doch es gibt auch einzelne Punkte, die durchaus positiv sind. Hierzu gehören auch die Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe (SGB IX). Hier gilt nun ein sogenannter Vermögensschonbetrag von 50.000 Euro. Allerdings verbleibt der Vermögensschonbetrag bei 25.000 Euro in der Hilfe zur Pflege, dies von Behinderten- und Sozialverbänden sehr kritisch gesehen wird. Ein weiterer positiver Baustein ist die Berücksichtigung des Einkommens der Ehe- und Lebenspartner. Hier ist nun die Regelung: Bei Personen in der Eingliederungshilfe wird das Vermögen der Ehe- und Lebenspartner nicht mehr herangezogen.
Einführung neuer Leistungsformen
Mit der Stufe 3 wird die Trennung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen aufgehoben. Nunmehr erfolgt die Trennung in Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen. Die Fachleistungen obliegen der Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe. Für die existenzsichernden Leistungen ist das SGB XII für Menschen mit Behinderung gültig.
Umsetzung in Berlin
Am 25. September 2019 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes für das Land Berlin verabschiedet. Dies trat somit planmäßig zum 1. Januar 2020 in Kraft. Eingeführte Änderungen im „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin“ (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG) sind unter anderem folgende:
Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
Bei Streitigkeiten im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe soll eine Schiedsstelle weiterhelfen. Vorgesehen ist, dass die Schiedsstelle paritätisch besetzt wird mit je drei Vertretungen der Leistungserbringer und des Trägers der Eingliederungshilfe sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden. Zusätzlich ist die gesetzlich geforderte Beteiligung der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen festgelegt. Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Schiedsstelle.
Berliner Teilhabebeirat
Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe wurde ein „Berliner Teilhabebeirat“ gegründet. Der Teilhabebeirat begleitete die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Land Berlin fachlich. Er hat sich im Mai 2017 konstituiert und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie von Verbänden für Menschen mit Behinderungen zusammen. Die Entsendung der Mitglieder erfolgte durch Beschlüsse des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen, des Landesbeirats für psychische Gesundheit, der LIGA Berlin und des Rates der Bürgermeister. Laut Geschäftsordnung tagt der Teilhabebeirat bis zu vier Mal im Jahr.
Die Einrichtung des Teilhabebeirats lehnt sich an die Regelungen des § 94 Absatz 4 SGB IX (neu) an, er ist aber nicht gleichzusetzen mit der ab 1. Januar 2020 gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe. Vielmehr beschreitet das Land Berlin mit dem Teilhabebeirat einen im bundesweiten Vergleich einzigartigen Weg, um die Perspektiven von Menschen mit Behinderungen und der Leistungserbringer bereits bei der Umsetzung des BTHG einzubeziehen. Im gehören unter anderem folgende Personen an, die der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung entsendet hat: Katharina Holl, Dominik Peter und Dietmar Polok.
Bezirksteilhabebeiräte
Auch auf der Bezirksebene werden bzw. wurden sogenannte „Bezirksteilhabebeiräte“ eingeführt. Wie auf Landesebene haben diese das Ziel, die Strukturen der Eingliederungshilfe zu fördern und weiterzuentwickeln. Ihnen sollen Vertreter der bezirklichen Teilhabefachdienste nach § 2 und die Interessens-vertretungen der Menschen mit Behinderungen und der Leistungs-erbringer an.
Fazit: Zwar dürfen Vertreter von Menschen mit Behinderung sich in mehreren neuen Gremien einbringen. Ob dadurch aber auch der Einfluss steigen wird, bleibt abzuwarten.