Ist die Erhöhung der Ausgleichsabgabe ein Erfolg?
In Deutschland sind Unternehmen gemäß § 154 SGB IX dazu verpflichtet Menschen mit Behinderungen einzustellen, wenn es im Unternehmen mindestens 20 Arbeitsplätze gibt. 5 % dieser Arbeitsplätze müssen mit Menschen mit einer Beeinträchtigung besetzt werden. Erfüllt das Unternehmen diese Quote nicht, müssen die Unternehmen gemäß § 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten.
Zum 1. Januar 2021 erhöht sich die Ausgleichsabgabe, damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze. Bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis 5 Prozent erhöht sich der zu zahlende Beitrag pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz von 125 Euro auf 140 Euro. Bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis 3 Prozent erhöht sich der Beitrag von bisher 220 Euro auf 245 Euro. Werden nur 0 bis 2 Prozent behinderte Menschen beschäftigt, erhöht sich die Ausgleichsabgabe von bisher 320 Euro auf nunmehr 360 Euro pro Monat.
Zum Schluss ist auch diese sogenannte „Strafzahlung“ für die Unternehmen immer noch kostengünstiger, als wenn man Menschen mit Behinderungen über das von der Bundesregierung beim Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführte „Budget für Arbeit“ einstellen würde. Diese sogenannte „Strafzahlung“ der Unternehmen können die Unternehmen von der Steuer als Betriebskosten beim Finanzamt absetzen. Es ist also faktisch gesehen keine Strafzahlung. Man stelle sich vor, dass der Autofahrer, der bei Rot über die Ampel fährt, diese Ordnungswidrigkeit, dass gezahlte Bußgeld ein Jahr später beim Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend macht. Zum Schluss bezahlen WIR, die Steuerzahler diese Ausgleichsabgabe. Müssten die Unternehmen diese Ausgleichsabgabe nach ihren Steuern erst bezahlen, dann wäre es eine tatsächliche Strafzahlung, weil diese dann Ihren Gewinn schmälern würde.
Erst dann würden die Unternehmen endlich mal aktiv werden. Ferner widerspricht der Einsatz dieser Ausgleichsabgabe durch den Staat der UN-BRK, die Deutschland 2009 ratifiziert hat. Solange Gelder der Ausgleichsabgabe für Zwecke genutzt werden, die laut UN-BRK abgeschafft werden sollen, handelt der Staat nachweisbar gegen die UN-BRK. Hier muss dringend ein unabhängiges Prüfgremium aus Verbänden und Organisationen im BMAS installiert werden, der die Ausgaben der Ausgleichsabgabe nach den Kriterien der UN-BRK prüft und freigibt. Das würde auch eine öffentliche und ehrliche Transparenz und Überprüfbarkeit schaffen.